Mofa

Mit der Mofaprüfbescheinigung erwerben Sie keinen Führerschein im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Folge dessen entfällt die Antragstellung bei der Behörde.

Vor dem 01.04.1965 geborene Mofa-Fahrer benötigen keine Prüfbescheinigung.

Die Mofaprüfbescheinigung kann bereits mit 15 Jahren erworben werden.

Mit 16 Jahren darf ein Kind unter 7 Jahren mitgenommen werden.

Die Kosten belaufen sich auf 150 Euro.

Darin enthalten sind:

  • Grundbetrag Fahrschule
  • Mindestens 6 unterschiedliche Theoriethemen
  • Übungsmaterial „Mofa fahren“
  • 90 Minuten praktische Unterweisung

Mit aushändigen einer Bescheinigung seitens der Fahrschule kann dann selbständig die theoretische Prüfung abgelegt werden. Eine praktische Prüfung entfällt.

In welchem Alter die theoretische Prüfung abgelegt werden darf, ist nicht geregelt. Es empfiehlt sich aber nicht vor dem 15 Geburtstag die Prüfung abzulegen, damit im Falle des Bestehen der Prüfung die Prüfbescheinigung gleich, seitens der Prüfstelle, ausgehändigt werden kann.

Die Theoretische Prüfung umfasst 20 Fragen aus dem Fragekatalog.

Was darf ich fahren mit der Mofaprüfbescheinigung?

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, sofern die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.

Darunter fallen auch Roller die auf 25 km/h gedrosselt sind und deren Leistung nicht mehr als 50 ccm betragen.

Mofas und zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h.

Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen angebracht sein.

Pedelecs mit Anfahrhilfe gelten ebenfalls als Mofa.

Mofarollerfahrer können jetzt zu zweit fahren ! 

Rollerfahren vereint – Leidenschaft teilen…

Ab sofort können alle auf 25 km/h gedrosselten 50 ccm-Motorroller auch zu *Zweit gefahren werden. Eine entsprechende Regelung ist ab sofort in Kraft getreten, so dass nunmehr für alle aktuellen und auch im Verkehr befindlichen Roller im Zwei-Personen-Betrieb bewegt werden können. Selbstverständlich müssen die Fahrzeuge dann mit Doppelsitzbank, Fußrasten, Haltegriffen etc. ausgerüstet sein (was unsere Modelle im Normalfall vom Werk aus erfüllen). Sicherlich eine sehr gute Nachricht für alle Frischverliebten, unzertrennliche Eheleute, Eltern im Chauffeursdienst für ihre Kinder etc.

*( eine dementsprechende Eintragung vorausgesetzt)

FeV §4 Absatz 1 Satz 1b.:
„zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist:“
„Auf eine entsprechende Anfrage der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. erklärte das BMVI, dass die Mitnahme einer erwachsenen Person auf zweisitzigen Kraftfahrzeugen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1b FeV (zwei- und dreirädrig, gedrosselt auf 25 km/h) erlaubt ist


Ihr wollt mit uns ans Ziel?

Dann wartet nicht länger. Wir freuen uns euch auf diesem Weg begleiten zu dürfen.